Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 52 Bestellung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/52#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt für die Dauer von fünf Jahren

1. die Vorsitzenden des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts und die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder des Landesberufsgerichts sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

2. die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

3. für das Berufsgericht eine ständige Untersuchungsführerin oder einen ständigen Untersuchungsführer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/52#abs-2 (2) Die Vorsitzenden bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/52#abs-3 (3) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts müssen Mitglieder des jeweiligen Gerichts sein. Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Richterinnen oder Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/52#abs-4 (4) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt nach Anhörung der Kammer die Zahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter jeder Berufsgruppe. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Kammern getrennt nach den Rechtszügen beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einreichen. Die Vorschlagsliste muss mindestens um die Hälfte mehr Mitglieder der Berufsvertretung enthalten, als ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu bestellen sind. Scheidet eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nur zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

§ 51 § 53