Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 50 Aufbau und Zuständigkeit der Berufsgerichtsbarkeit

Stand: 17.08.2024

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/50#abs-1 (1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von dem Berufsgericht für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/50#abs-2 (2) Das Berufsgericht wird beim Landgericht Dresden, das Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht Dresden errichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/50#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung führt die Dienstaufsicht über das Berufsgericht und das Landesberufsgericht.

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