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§ 51 SächsHKaG (Sachsen) — Besetzung der Berufsgerichte, Geschäftsstelle

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einer Berufsrichterin als Vorsitzender oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einer Berufsrichterin als Vorsitzender oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und einer weiteren Berufsrichterin oder einem weiteren Berufsrichter und drei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Sie müssen jedoch Mitglied der Kammer sein, der das beschuldigte Mitglied angehört.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle nimmt die Geschäftsstelle des Gerichts wahr, bei dem das Berufsgericht oder das Landesberufsgericht errichtet ist.