Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 46 Genehmigungspflicht für Satzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/46#abs-1 (1) Folgende Satzungen und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
1. die Hauptsatzung,
2. die Wahlordnung,
3. die Beitrags- und Gebührenordnung,
4. die Berufsordnung sowie
5. die Weiterbildungsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/46#abs-2 (2) Satzungen nach § 10 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde.