Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 46 Genehmigungspflicht für Satzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/46#abs-1 (1) Folgende Satzungen und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1. die Hauptsatzung,

2. die Wahlordnung,

3. die Beitrags- und Gebührenordnung,

4. die Berufsordnung sowie

5. die Weiterbildungsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/46#abs-2 (2) Satzungen nach § 10 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde.

§ 45 § 47