Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 45 Inhalt und Grenzen der Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/45#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt führt als Aufsichtsbehörde die Rechtsaufsicht über die Kammern und die Versorgungswerke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/45#abs-2 (2) Die Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/45#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung rechtzeitig einzuladen. In der Kammerversammlung ist ihren Vertreterinnen und Vertretern auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/45#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Kammer beanstanden und verlangen, dass die Kammer sie binnen einer angemessenen Frist abändert oder aufhebt. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/45#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 4 nicht sofort treffen kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/45#abs-6 (6) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften von der Kammer nach § 8 Absatz 6 Satz 3 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden, und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer europäischer Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/45#abs-7 (7) Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden im Übrigen entsprechende Anwendung.