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§ 46 SächsHKaG (Sachsen) — Genehmigungspflicht für Satzungen

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Satzungen und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1. die Hauptsatzung,

2. die Wahlordnung,

3. die Beitrags- und Gebührenordnung,

4. die Berufsordnung sowie

5. die Weiterbildungsordnung.

(2) Satzungen nach § 10 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde.