(1) Folgende Satzungen und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
1. die Hauptsatzung,
2. die Wahlordnung,
3. die Beitrags- und Gebührenordnung,
4. die Berufsordnung sowie
5. die Weiterbildungsordnung.
(2) Satzungen nach § 10 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde.