Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 35 Überleitungs- und Vollzugsvorschrift

Stand: 17.08.2024

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/35#abs-1 (1) Wer sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig als „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ niedergelassen hat, darf diese Bezeichnung weiterführen, auch wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/35#abs-2 (2) Zuständige Behörde für den Vollzug des § 34 ist die Kammer.

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