Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 36 Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/36#abs-1 (1) Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde hinweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/36#abs-2 (2) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind

1. Kieferorthopädie,

2. Öffentliches Gesundheitswesen und

3. Oralchirurgie.

§ 35 § 37