Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 36 Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/36#abs-1 (1) Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde hinweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/36#abs-2 (2) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
1. Kieferorthopädie,
2. Öffentliches Gesundheitswesen und
3. Oralchirurgie.