Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 34 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/34#abs-1 (1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/34#abs-2 (2) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Sächsische Landesärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG. Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/34#abs-3 (3) Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 2 abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Kammer auf Antrag eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“ zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. Bei einer Notifizierung der Facharztbezeichnung „Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union diese Bezeichnung zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/34#abs-4 (4) Wer nach dem Recht eines anderen europäischen Staates ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält auf Antrag eine Bescheinigung nach Absatz 3. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Bescheinigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/34#abs-5 (5) Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 2 angerechnet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/34#abs-6 (6) Wer bis zum 26. November 2005 berechtigt war, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen, darf stattdessen die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“ führen.