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§ 35 SächsHKaG (Sachsen) — Überleitungs- und Vollzugsvorschrift

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig als „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ niedergelassen hat, darf diese Bezeichnung weiterführen, auch wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.

(2) Zuständige Behörde für den Vollzug des § 34 ist die Kammer.