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§ 20a SächsGlüStVAG (Sachsen) — Einschränkung von Grundrechten

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Landesrecht Sachsen

Stand: 31.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.