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# § 20a SächsGlüStVAG (Sachsen) — Einschränkung von Grundrechten

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 31.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.

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Zitiervorschlag: § 20a SächsGlüStVAG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 31.03.2023.

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