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SächsGfbWBVO

§ 9 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/9#abs-1 (1) Der Prüfling wird auf Antrag zur Prüfung zugelassen, wenn er die für das jeweilige Modul erforderliche Präsenzstundenzahl erfüllt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mindestens 8 Wochen vor Ende des Moduls zu stellen. Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sind dem Prüfling spätestens 4 Wochen vor der Prüfung mitzuteilen. Tritt der Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung von einer Prüfung nach § 17 Abs. 1 zurück, gilt die einmal erteilte Zulassung zur Prüfung fort.

§ 8 § 10