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§ 9 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Zulassung zur Prüfung

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling wird auf Antrag zur Prüfung zugelassen, wenn er die für das jeweilige Modul erforderliche Präsenzstundenzahl erfüllt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mindestens 8 Wochen vor Ende des Moduls zu stellen. Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sind dem Prüfling spätestens 4 Wochen vor der Prüfung mitzuteilen. Tritt der Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung von einer Prüfung nach § 17 Abs. 1 zurück, gilt die einmal erteilte Zulassung zur Prüfung fort.