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SächsGfbWBVO

§ 58 Zusatzqualifikation in der Psychiatrie

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/58#abs-1 (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der allgemeinen Psychiatrie kann eine Zusatzqualifikation erworben werden

1. für die Kinder- und Jugendpsychiatrie,

2. für die Pflege und Betreuung an Sucht erkrankter Menschen oder

3. für die Psychosomatik und Psychotherapie.

Der Inhalt und die Prüfung der Zusatzqualifikation nach Satz 1 Nr. 1 ergeben sich aus Anlage 12, nach Satz 1 Nr. 2 aus Anlage 13, und nach Satz 1 Nr. 3 aus Anlage 14.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/58#abs-2 (2) Der teilnehmenden Person wird nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 28 erteilt.

§ 57 § 59