(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der allgemeinen Psychiatrie kann eine Zusatzqualifikation erworben werden
1. für die Kinder- und Jugendpsychiatrie,
2. für die Pflege und Betreuung an Sucht erkrankter Menschen oder
3. für die Psychosomatik und Psychotherapie.
Der Inhalt und die Prüfung der Zusatzqualifikation nach Satz 1 Nr. 1 ergeben sich aus Anlage 12, nach Satz 1 Nr. 2 aus Anlage 13, und nach Satz 1 Nr. 3 aus Anlage 14.
(2) Der teilnehmenden Person wird nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 28 erteilt.