Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 57 Weiterbildungsbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie,
2. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine und forensische Psychiatrie oder
3. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.