Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 57 Weiterbildungsbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie,

2. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine und forensische Psychiatrie oder

3. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.

§ 56 § 58