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§ 57 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Weiterbildungsbezeichnung

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie,

2. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine und forensische Psychiatrie oder

3. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.