Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 45 Weiterbildungsbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für den Operationsdienst oder
2. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für den Endoskopiedienst.