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§ 45 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Weiterbildungsbezeichnung

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für den Operationsdienst oder

2. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für den Endoskopiedienst.