Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 46 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/46#abs-1 (1) Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden

1. 720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,

2. 360 Stunden als Selbststudium und

3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/46#abs-2 (2) Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 47 Nr. 1 Buchst. c erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden. Davon werden

1. 200 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Weiterbildung und

2. 100 Stunden als Selbststudium

erbracht. Der Inhalt des Lehrgangs und die Schwerpunkte der Prüfung ergeben sich aus Anlage 25.

§ 45 § 47