Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 30 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden, einschließlich einer Hospitation von insgesamt 24 Stunden, die bei einer berufserfahrenen praxisanleitenden Person und vor Antritt der Prüfung im Modul 3.3 zu absolvieren sind. Darüber hinaus kann eine Selbststudienzeit von 50 Stunden erforderlich werden. Gliederung und Inhalt der Weiterbildung ergeben sich aus den Modulen nach Anlage 3.