Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 29 Weiterbildungsbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen“.