Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 26 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 972,5 Stunden. Davon werden

1. 515 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,

2. 257,5 Stunden als Selbststudium und

3. 200 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 2. Die praktische Weiterbildung im Modul 2.4 nach Anlage 2 soll in mindestens 2 unterschiedlichen Stationen oder Einheiten absolviert werden.

§ 25 § 27