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§ 100 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Übergangsvorschriften

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weiterbildungseinrichtungen, die vor dem 17. März 2022 die Weiterbildung Praxisanleitung begonnen oder öffentlich bekannt gemacht haben, können diese Weiterbildung nach der bisher geltenden Vorschrift abschließen. Nach Abschluss der Weiterbildung erhalten die Teilnehmer eine Urkunde nach § 23 Absatz 1.