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§ 1 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Gliederung der Weiterbildung

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung gliedert sich in Module. Die Module umfassen Präsenzstunden innerhalb oder außerhalb der Weiterbildungseinrichtung, Stunden für selbstständiges Vor- und Nacharbeiten der Präsenzstunden und zur Prüfungsvorbereitung (Selbststudium) sowie eine praktische Weiterbildung, soweit sich aus Teil 2 nichts anderes ergibt. Die Präsenzstunden können im Regelfall in einem Umfang von bis zu 20 Prozent durch E-Learning-Angebote ersetzt werden.

(2) Die Weiterbildung dauert in Vollzeitform höchstens 24 Monate und verlängert sich in Teilzeitform auf höchstens 42 Monate.

(3) Für jedes Modul ist pauschal von einer Zeit für das Selbststudium in Höhe von 50 Prozent der Präsenzstunden auszugehen. In den Modulen nach Anlage 3 kann davon abgewichen werden. Diese Zeit für das Selbststudium ist vom Teilnehmer je nach Erfordernis eigenständig zu gestalten.