Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gesundheitsfachberufe-Verordnung
SächsGfbVO§ 6 Umsetzung des Hebammengesetzes vom 22. November 2019
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbVO/6#abs-1 (1) Für den Zugang zum Hebammenstudium sind neben den in § 10 Absatz 1 des Hebammengesetzes genannten folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
1. der Nachweis eines mindestens vierwöchigen Praktikums durch mindestens einen der nachfolgend genannten Einsätze, wobei auch Kombinationen möglich sind:
a)
klinischer Einsatz mit Schwerpunkt Geburtsmedizin, Wochenbettstation oder gynäkologische Station,
b)
außerklinischer Einsatz in einem Geburtshaus, in Hebammenpraxis oder bei freiberuflichen Hebammen,
c)
außerklinischer Einsatz bei einem niedergelassenen Gynäkologen oder einer niedergelassenen Gynäkologin mit Schwerpunkt Schwangerenvorsorge oder Pränataldiagnostik,
2. der Nachweis über den Vertragsabschluss zur praktischen Ausbildung mit einem mit der jeweiligen Universität kooperierenden Krankenhaus im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Hebammengesetz .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbVO/6#abs-2 (2) Abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes darf die Praxisanleitung bis zum Jahr 2030 auch in einem Umfang von 15 Prozent durchgeführt werden.