Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung
SächsGewODVO§ 8 Zuständigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde für die Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde, die die Befähigung des Stellvertreters im Sinne von § 45 der Gewerbeordnung zu prüfen hat.