Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung

SächsGewODVO

§ 7 Zuständigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGewODVO/7#abs-1 (1) Die Behörde, die für die Erteilung einer nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassung zuständig ist, ist auch zuständige Behörde im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGewODVO/7#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung , soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung unterliegen.

§ 6 § 8