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§ 8 SächsGewODVO (Sachsen) — Zuständigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde, die die Befähigung des Stellvertreters im Sinne von § 45 der Gewerbeordnung zu prüfen hat.