Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung

SächsGewODVO

§ 4 Zuständigkeit der Gemeinde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Gemeinde ist zuständige Behörde im Sinne von

1. Titel II Abschnitt I, § 33c Abs. 3, Titel III und IV der Gewerbeordnung , ausgenommen § 15 Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung ,

2. § 150 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung . Örtlich zuständig ist die Gemeinde, bei der der Antragsteller mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in der er sich gewöhnlich aufhält.

§ 3 § 5