nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 SächsGewODVO (Sachsen) — Zuständigkeit der Gemeinde

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde ist zuständige Behörde im Sinne von

1. Titel II Abschnitt I, § 33c Abs. 3, Titel III und IV der Gewerbeordnung , ausgenommen § 15 Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung ,

2. § 150 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung . Örtlich zuständig ist die Gemeinde, bei der der Antragsteller mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in der er sich gewöhnlich aufhält.