Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung
SächsGewODVO§ 5 Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer
Stand: 26.08.2026
Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung .