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SächsGedenkStG

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates und seiner oder seines Vorsitzenden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/7#abs-1 (1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er erlässt eine Satzung nach Maßgabe des § 13b und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Förderungsmaßnahmen gewährt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/7#abs-2 (2) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung und entlastet die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/7#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende sorgt für die Einleitung der Überprüfungen nach § 5 Absatz 2 für alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe; dabei finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften und Verfahren entsprechend Anwendung. In die Überprüfung sind sämtliche, nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugänglichen Unterlagen einzubeziehen. Erweist sich eine Nichteignung im Sinne von § 5 Absatz 2, so gilt das betreffende Mitglied als abberufen. Die oder der Vorsitzende teilt dies dem betreffenden Mitglied mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/7#abs-4 (4) Der Stiftungsrat legt alle zwei Jahre einen öffentlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.

§ 6 § 8