(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er erlässt eine Satzung nach Maßgabe des § 13b und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Förderungsmaßnahmen gewährt werden können.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung und entlastet die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.
(3) Die oder der Vorsitzende sorgt für die Einleitung der Überprüfungen nach § 5 Absatz 2 für alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe; dabei finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften und Verfahren entsprechend Anwendung. In die Überprüfung sind sämtliche, nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugänglichen Unterlagen einzubeziehen. Erweist sich eine Nichteignung im Sinne von § 5 Absatz 2, so gilt das betreffende Mitglied als abberufen. Die oder der Vorsitzende teilt dies dem betreffenden Mitglied mit.
(4) Der Stiftungsrat legt alle zwei Jahre einen öffentlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.