Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
SächsGedenkStG§ 13b Satzungsermächtigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/13b#abs-1 (1) Die Stiftung regelt die nähere Ausgestaltung ihrer inneren Organisation und Verfahren einschließlich der ihrer Organe durch Satzung. Dazu gehören insbesondere verfahrensmäßige Regelungen zur Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung der Anliegen aller in der Stiftung nach § 6 Absatz 4 und § 9 Absatz 2 vertretenen Verbände, Einrichtungen oder Bereiche bei der Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheidung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/13b#abs-2 (2) Der Beschluss zum Erlass der Satzung sowie für jede Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/13b#abs-3 (3) Die Satzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.