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SächsGedenkStG

§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/13a#abs-1 (1) Die Stiftung ist befugt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 diejenigen personenbezogenen Daten lebender und verstorbener Personen zu verarbeiten, die in den von ihr verwalteten oder beschafften Unterlagen enthalten sind oder ihr sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stiftungszwecks bekannt werden. Die §§ 6 , 9 bis 11 und 17 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 9 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen in Bezug genommenen Rechtsverordnungen für die Benutzung der Unterlagen der Stiftung keine Anwendung finden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/13a#abs-2 (2) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.

§ 13 § 13b