Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz

SächsGedenkStG

§ 13 Haushalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die Aufstellung des Haushaltsplanes, für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 § 13a