Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz

SächsGedenkStG

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/1#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen „Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Damit wird die durch Beschluss der Staatsregierung vom 15. Februar 1994 gegründete Stiftung gleichen Namens fortgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/1#abs-2 (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Dresden.

§ 2