Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
SächsGedenkStG§ 12 Beschäftigte der Stiftung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/12#abs-1 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/12#abs-2 (2) Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/12#abs-3 (3) Für die Beschäftigten der Stiftung finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen und Tarifverträge entsprechend Anwendung. § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.