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SächsGedenkStG

§ 12 Beschäftigte der Stiftung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/12#abs-1 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/12#abs-2 (2) Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/12#abs-3 (3) Für die Beschäftigten der Stiftung finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen und Tarifverträge entsprechend Anwendung. § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 § 13