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§ 12 SächsGedenkStG (Sachsen) — Beschäftigte der Stiftung

Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.

(2) Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.

(3) Für die Beschäftigten der Stiftung finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen und Tarifverträge entsprechend Anwendung. § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.