Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung

SächsGarStellplVO

§ 11 Wände und Decken von Kleingaragen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/11#abs-1 (1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig; für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 27 SächsBO für diese Gebäude.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/11#abs-2 (2) Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende Abschlüsse haben, soweit sich aus § 29 Abs. 3 SächsBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben. § 29 Abs. 6 SächsBO bleibt unberührt. Abstellräume mit bis zu 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/11#abs-3 (3) Als Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/11#abs-4 (4) § 9 Abs. 1 gilt nicht für Trennwände

1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben,

2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

§ 10 § 12