Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung
SächsGarStellplVO§ 12 Rauchabschnitte, Brandabschnitte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/12#abs-1 (1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m²,
2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m²
betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/12#abs-2 (2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit Rauchschutzabschlüssen versehen sein. Abweichend davon sind dicht- und selbstschließende Abschlüsse aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/12#abs-3 (3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SächsBO in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/12#abs-4 (4) § 30 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO gilt nicht für Garagen.