Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung
SächsGarStellplVO§ 10 Gebäudeabschlusswände
Stand: 26.08.2026
Als Gebäudeabschlusswände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.