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§ 11 SächsGarStellplVO (Sachsen) — Wände und Decken von Kleingaragen

Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig; für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 27 SächsBO für diese Gebäude.

(2) Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende Abschlüsse haben, soweit sich aus § 29 Abs. 3 SächsBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben. § 29 Abs. 6 SächsBO bleibt unberührt. Abstellräume mit bis zu 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt.

(3) Als Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO nicht erforderlich.

(4) § 9 Abs. 1 gilt nicht für Trennwände

1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben,

2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.