Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung
SächsGarStellplVO§ 9 Innenwände, Tore und Einbauten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/9#abs-1 (1) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen § 29 Abs. 3 Satz 1 SächsBO entsprechen. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/9#abs-2 (2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände, Tore und Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.