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§ 10 SächsGarStellplVO (Sachsen) — Gebäudeabschlusswände

Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Gebäudeabschlusswände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.