Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ganztagsangebotsverordnung
SächsGTAVO§ 9 Aufholen nach Corona
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/9#abs-1 (1) Zusätzlich zu den Zuweisungen nach § 5 Absatz 1 werden auf Antrag für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten auf Grundlage der Vereinbarung zur Umsetzung des ‚Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche‘ für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern vom 2. Juni 2021 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen gewährt (zusätzliche Zuweisungen), um nachteilige Folgen der teilweisen Schulschließungen in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 für die Bildungsbiographien der Schülerinnen und Schüler abzumildern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/9#abs-2 (2) Die zusätzlichen Zuweisungen erfolgen für Maßnahmen zum Aufholen von Lernrückständen und Rückständen beim Erwerb von Kernkompetenzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/9#abs-3 (3) Die zusätzlichen Zuweisungen werden für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 bewilligt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/9#abs-4 (4) Die zusätzlichen Zuweisungen setzen sich aus einem Sockelbetrag und einer Schülerpauschale zusammen. Der Sockelbetrag beträgt für Förderschulen 6 000 Euro und für alle anderen Schulen 4 000 Euro. Die Schülerpauschale wird für jede Schülerin und jeden Schüler mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II einer allgemeinbildenden Schule gewährt. Die Schülerpauschale wird berechnet, indem die Verteilungsmasse durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird. Verteilungsmasse sind die für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten für Maßnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abzüglich der für den Sockelbetrag und für Verwaltungskosten des Freistaats Sachsen verwendeten Mittel. § 5 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/9#abs-5 (5) Auf jeden Antragssteller entfällt die Anzahl von Schülerpauschalen nach Absatz 4 Satz 3 und 4, die der Schülerzahl der Schule entspricht. Für die Berechnung der Schülerzahl gilt § 5 Absatz 6 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/9#abs-6 (6) Für die Antragsstellung gilt § 6 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 15. Februar 2022 zu stellen ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/9#abs-7 (7) Die Sächsische Aufbaubank setzt die zusätzlichen Zuweisungen für jede Schule durch Bescheid fest. Diese werden je zur Hälfte am 31. März 2022 und am 1. Dezember 2022 gezahlt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/9#abs-8 (8) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger
1. bis zu acht Wochen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Sächsischen Aufbaubank die zweckentsprechende Verwendung der zusätzlichen Zuweisung vorlegt und
2. bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuweisung betreffenden Unterlagen und Dateien aufbewahrt.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu vier Wochen verlängert werden.