Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ganztagsangebotsverordnung
SächsGTAVO§ 8 Verwendungsnachweis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/8#abs-1 (1) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger
1. bis zum 30. September des auf die Bekanntgabe des Zuweisungsbescheides folgenden Jahres gegenüber der Sächsischen Aufbaubank die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung und der Eigenmittel für die Schulklubpauschale einschließlich der Nutzung für jede Schule gesondert nachweist, indem er dies unter Beifügung eines Auszugs jedes Sachkontos versichert, und
2. bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides sämtliche die Verwendung der Zuweisung einschließlich der Nutzungen betreffenden Unterlagen und Dateien aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/8#abs-2 (2) Die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängert werden.