Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ganztagsangebotsverordnung

SächsGTAVO

§ 7 Auszahlung und Verwendung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/7#abs-1 (1) Die Zuweisung wird in zwei Raten ausgezahlt, wobei am 1. September eines jeden Jahres der auf die Monate August bis Dezember entfallende Teilbetrag und am 1. Februar eines jeden Jahres der auf die Monate Januar bis Juli entfallende Teilbetrag zu zahlen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/7#abs-2 (2) Der Zuweisungsempfänger hat für jede Schule mit Ganztagsangeboten, für die er Zuweisungen nach dieser Verordnung erhält, mindestens ein gesondertes Sachkonto einzurichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/7#abs-3 (3) Die Sächsische Aufbaubank soll die Auszahlung zurückbehalten, solange der Zuweisungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Auszahlungen nicht ordnungsgemäß erbracht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/7#abs-4 (4) Die für die einzelne Schule festgesetzte Zuweisung ist an dieser Schule zweckentsprechend zu verwenden. Eine Mittelübertragung zwischen mehreren Schulen ist unzulässig.

§ 6 § 8